Wusstest du - Die juristische Seite von Häusles Management 

Da mir das Recht über die Jahre ins Blut übergegangen ist - wie man so schön sagt - habe ich beschlossen die Rubrik "wusstest du" zu gründen.

Sie als Eigentümer finden hier immer wieder interessante Urteilstenöre und Rechtsprechungen, die vielleicht auch einmal für Sie interessant sein könnten.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und Informieren. 

Was ist eine Hecke?

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23

1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)

2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)

 

Quelle: https://www.ibr-online.de

Rollläden sind Gemeinschaftseigentum!

LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 318 S 49/23

1. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn sie nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.

2. Dies ist bei Rollläden jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie von außen angebracht und sichtbar sind.

3. Dabei ist unerheblich, wenn nicht sämtliche Fenster des Gebäudes mit Rollläden ausgestattet sind, da die Einheitlichkeit der Außenfassade nicht Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung durch die Beseitigung des wesentlichen Bestandteils ist.

 

Quelle: https://www.ibr-online.de

Bestimmung in der Hausordnung "unbedingte Ruhe" ist unwirksam!

AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2024 - 21 C 402/23

1. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach eine unbedingte Ruhe im Interesse aller Mieter und Nachbarn von 13 bis 15 Uhr und von 21 bis 7 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten ist und Fernseh- und Radiogeräte stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken sind, ist unwirksam, da die Anordnung einer "unbedingten Ruhe" eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, die mit dem Zweck einer Wohnung und eines vertragsgemäßen Wohnverhaltens nicht vereinbar ist.

2. Denn dies kann - unter strengster Auslegung - bedeuten, dass sich der betroffene Mieter je nach baulichem Zustand des Hauses kaum bis gar nicht in seiner Wohnung bewegen darf, d.h. zugespitzt sich nicht einmal nachts von dem Schlafzimmer zur Toilette bewegen darf, da jede Laufbewegung oder das Öffnen von Türen mit Geräuschen verbunden sind.

3. Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen.

4. Verursacht normales Laufen zur Nachtzeit aufgrund von quietschenden Dielen Lärm, rechtfertigt dies keine Einschränkung, da die freie Bewegung in der Wohnung von zentraler Bedeutung und sozial adäquat ist.

5. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach die Wohnruhe störende Geräusche, die durch Arbeiten oder die Benutzung von Haushaltsgeräten hervorgerufen werden, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet werden, ist ebenfalls unwirksam, da - nach der strengsten Auslegung - der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt und ein Gebrauch nur zu Werktagen zu bestimmten Zeiten eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung darstellt.

 

Quelle: https://www.ibr-online.de

Verwalter-Wiederwahl kann Vergleichsangebote erfordern

 

AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2024 - 5 C 64/23

1. Vor Beschlussfassung über die Vergabe kostenpflichtiger Aufträge müssen ab einer bestimmten Größenordnung Vergleichsangebote eingeholt werden. Dies gilt auch bei der Bestellung eines Verwalters, da es dabei typischerweise um einen langfristigen Vertrag mit einem hohen Kostenvolumen geht.

2. Für die Wiederwahl des Verwalters ist grundsätzlich das Einholen von Alternativangeboten nicht erforderlich.

3. Auch in diesem Fall sind aber Vergleichsangebote notwendig, wenn der Verwalter vor der Wiederwahl erst zwei Monate im Amt war, denn nach einem Zeitraum von nur zwei Monaten hatten die Eigentümer noch gar keinen ausreichenden Beurteilungsspielraum, um bewerten zu können, ob sie mit der Leistung des Verwalters so zufrieden sind, dass sie an ihm auf jeden Fall festhalten wollen.

 

Quelle: www.imr-online.de

Ehemaliger Verwalter muss alle Unterlagen herausgeben

 

AG Böblingen, Urteil vom 17.09.2024 - 11 C 367/24 WEG

1. Der ausgeschiedene Verwalter muss der Gemeinschaft "alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt", herausgeben. Der Herausgabepflicht unterfallen die sog. Verwaltungsunterlagen.

2. Die meisten Verwaltungsunterlagen liegen nicht mehr ausschließlich in Papierform vor, sondern in elektronischer Form als Datei. Auch solche Dateien sind "herauszugeben".

3. Die Gemeinschaft hat auch nach Beendigung der Verwalterstellung einen Auskunftsanspruch gegen den ehemaligen Verwalter.

4. Der Verwalter ist nicht berechtigt, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen

 

Quelle: www.imr-online.de